Landgericht Hamburg hält Abmahnungen per E-Mail für rechtens
Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass Abmahnungen nun auch per E-Mail möglich sind und zugestellt werden dürfen. Bisher wurde ein solches Schreiben dem Empfänger vorrangig per Fax oder Post (Einschreiben) zugestellt.
Dieser Fall wurde bereits im Juli 2009 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt (Urteil vom 07. Juli 2009, Aktenzeichen: 312 O 142/09). Dabei ging es um die Frage, ob eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen und verschickt werden darf und wann diese Mail als zugegangen gilt. Wird ein solches Schreiben durch einen Spamfilter oder eine Firewall geblockt, gilt dieses dennoch als empfangen.
Wenn die abgemahnte Person also diese E-Mail gar nicht empfangen kann / hat, da sie z.B. niemals verschickt - oder durch den Spamfilter automatisch gelöscht worden ist, ist es dem abgemahnten auch nicht möglich, auf dieses Anwaltsschreiben zu reagieren und schon kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen sowie die ensprechenden Kosten dafür geltend machen.
Anmerkung in eigenem Sinne:
Gegen dieses Urteil vom Landgericht Hamburg wird hoffentlich sehr bald Revision eingelegt, denn nichts ist einfacher zu fälschen oder zu manipulieren, als eine E-Mail oder die Logfiles (Serverprotokoll). Durch dieses erschreckende Urteil öffnet das Landgericht Hamburg Türen und Tore für Serienabmahner und andere Abzocker aus der Nutzlosbranche, welchen es durch die derzeit extrem verbraucherfeindliche Rechtsprechung in Deutschland sowieso schon sehr einfach gemacht wird.
Tags: abmahnung
Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 11. Februar 2010 um 14:34 Uhr veröffentlicht und wurde unter Recht abgelegt. Du kannst einen Kommentar schreiben.
Eine Reaktion zu “Landgericht Hamburg hält Abmahnungen per E-Mail für rechtens”
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D. Laube
| 20. Februar 2010 um 06:35 Uhr
Unsere Abmahnungen werden vorab per Email versendet. Im gleichen Zug geht die Abmahnung per Fax und Einschreiben mit Rückschein raus. Und ich glaube, so arbeitet jeder seriöse Anwalt.